Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Holz Steinsdorfer
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand: 11/2017
§ 1 Allgemeines
- Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Montageleistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
- Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
- Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
- Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
- Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
- Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Fehlt eine befahrbare Anfahrstraße, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung an die Baustelle zu verweigern. In diesem Fall kommt der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nach, indem der Verkäufer die Ware frei Lager anbietet.
- Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
- Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlung
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
- Zielverkauf bedarf der Vereinbarung.
- Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Dienstleistung (z.B. Kran).
- Bei Arbeitsleistung sind während der Ausführungszeit auf Anforderung Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der ausgeführten Arbeiten binnen 6 Wochen zu leisten. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Einreichung. Beide Beträge sind grundsätzlich in bar ohne Abzug zu leisten.
- Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
- Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Holz ist ein Naturstoff; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
- Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei der Verfärbung auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
- Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen und bei Verfärbungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
- Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
- Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Garantie durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C), Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die sich aus unvollständigen Unterlagen des Auftraggebers oder dessen ungenauen Angaben ergeben, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Einholung und Einhaltung von Baugenehmigungen obliegt allein dem Auftraggeber. Bei Montagebeginn ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten an Ort und Stelle auf Leitungen, Kanäle und Grenzsteine sowie den genauen Zaunverlauf, die Höhe und alle weiteren für die Montage notwendigen Einzelheiten hinzuweisen.
- Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
§ 6 Rücknahme
Eine Rücknahme des vom Verkäufer ordnungsgemäß gelieferten Materials ist nur nach vorheriger Zustimmung und bei frachtfreier Rücklieferung an unser Lager möglich. In solchen Fällen erfolgt die Retouren-Gutschrift unter Abzug von 15 % des Warenwertes. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.